S t a t u t e n
des Vereines „SCHALOM – Biblisches Leben“
§ 1.
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1.) Der Verein führt den Namen „SCHALOM – Biblisches Leben“.
2.) Er hat seinen Sitz in Graz (Steiermark) und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich und im Sinne des Vereinszweckes auch auf andere Teile der Welt.
3.) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2.
Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt Menschen durch biblische Werte und christliche Lebensanschauung in den Herausforderungen des Lebens zu beraten. Die Beratung wird Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen aus allen Glaubensrichtungen angeboten.
§ 3.
Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1.) Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2.) Als ideelle Mittel dienen:
a) Vorträge, Versammlungen, Gemeinschaft
b) Veranstaltungen verschiedenster Art
c) Einrichtung einer Bibliothek
d) Publikationen
e) Öffentlichkeitsarbeit und Bewusstseinsbildung
f) Einzelberatung
3.) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Erträgnisse aus Veranstaltungen
c) Spenden, Subventionen, Sammlungen, Erbschaften, Vermächtnisse und sonstige freiwillige Zuwendungen
d) Warenabgabe
e) Werbung jeglicher Art
f) Sponsoring
g) Erteilung von Unterricht
h) Erträgnisse aus sozialen Diensten
i) Zinserträge
j) Erträgnisse aus vereinseigenen Unternehmungen
k) Erträgnisse aus Beteiligungen an Gesellschaften
l) Unterstützung von gleichinteressierten Gruppen
4.) Der Verein kann zur Förderung des Vereinszweckes Gesellschaften gründen oder sich an Gesellschaften beteiligen.
§ 4.
Arten der Mitgliedschaft
1.) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
2.) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich ehrenamtlich voll an der Vereinsarbeit im Sinne der Statuten beteiligen und im Sinne des Vereinszweckes mitarbeiten. Außerordentliche Mitglieder sind solche, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch materielle und finanzielle Hilfe fördern.
§ 5.
Erwerb der Mitgliedschaft
1.) Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen, die volljährig sind, oder juristische Personen sein.
2.) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Ordentliche Mitglieder werden vom Vorstand aus dem Kreis der außerordentlichen Mitglieder berufen. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
3.) Alle ordentlichen Mitglieder sind in der Generalversammlung teilnahme- antrags- und stimmberechtigt. Sie haben alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereines abträglich sein könnte.
4.) Alle außerordentlichen Mitglieder sind teilnahmeberechtigt an der Generalversammlung, jedoch ohne Stimmrecht. Sie haben die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereines abträglich sein könnte.
§ 6.
Beendigung der Mitgliedschaft
1.) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
2.) Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
3.) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
4.) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
§ 7.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
2.) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8.
Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9.
Die Generalversammlung
1.) Die ordentliche Generalversammlung findet alle vier Jahre statt.
2.) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten (siehe § 7 Abs.1 und § 9 Abs. 6) Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
3.) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels SMS oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Handy- Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
4.) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels SMS oder per E-Mail, einzureichen.
5.) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6.) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
7.) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (siehe Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
8.) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9.) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann/die Obfrau. Wenn diese(r) verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10.
Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1.) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
2.) Beschlussfassung über den Voranschlag.
3.) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein.
4.) Entlastung des Vorstandes.
5.) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder.
6.) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.
7.) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.
8.) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11.
Der Vorstand
1.) Der Vorstand besteht aus ordentlichen Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann/der Obfrau, dem Schriftführer und dem Kassier
2.) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
3.) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
4.) Der Vorstand wird vom Obmann/der Obfrau schriftlich oder mündlich einberufen. Ist dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
5.) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Wenn der Vorstand aus nur zwei Personen besteht, muss der gesamte Vorstand anwesend sein.
6.) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Wenn der Vorstand nur aus zwei Personen besteht, muss die Beschlussfassung einstimmig sein.
7.) Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau. Ist diese(r) verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
8.) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (siehe § 11 Abs. 9) und Rücktritt (siehe § 11 Abs. 10).
9.) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
10.) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (siehe § 11 Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12.
Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1.) Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
2.) Vorbereitung der Generalversammlung;
3.) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
4.) Verwaltung des Vereinsvermögens;
5.) Aufnahme und Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
6.) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
§ 13.
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1.) Der Obmann/die Obfrau vertritt den Verein nach außen und führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns/der Obfrau und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns/der Obfrau und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der Generalversammlung.
2.) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 1 genannten Funktionären erteilt werden.
3.) Bei Gefahr in Verzug, ist der Obmann/die Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
4.) Der Obmann/die Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
5.) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
6.) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
§ 14.
Die Rechnungsprüfer
1.) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
2.) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
3.) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs 3, 8, 9 und 10 sowie des § 13 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß.
§ 15.
Das Schiedsgericht
1.) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
2.) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
3.) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16
Auflösung des Vereines
1.) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2.) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
3.) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden. Eine andere Verwendung, insbesondere eine Aufteilung auf die Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
4.) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
des Vereines „SCHALOM – Biblisches Leben“
§ 1.
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1.) Der Verein führt den Namen „SCHALOM – Biblisches Leben“.
2.) Er hat seinen Sitz in Graz (Steiermark) und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich und im Sinne des Vereinszweckes auch auf andere Teile der Welt.
3.) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2.
Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt Menschen durch biblische Werte und christliche Lebensanschauung in den Herausforderungen des Lebens zu beraten. Die Beratung wird Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen aus allen Glaubensrichtungen angeboten.
§ 3.
Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1.) Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2.) Als ideelle Mittel dienen:
a) Vorträge, Versammlungen, Gemeinschaft
b) Veranstaltungen verschiedenster Art
c) Einrichtung einer Bibliothek
d) Publikationen
e) Öffentlichkeitsarbeit und Bewusstseinsbildung
f) Einzelberatung
3.) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Erträgnisse aus Veranstaltungen
c) Spenden, Subventionen, Sammlungen, Erbschaften, Vermächtnisse und sonstige freiwillige Zuwendungen
d) Warenabgabe
e) Werbung jeglicher Art
f) Sponsoring
g) Erteilung von Unterricht
h) Erträgnisse aus sozialen Diensten
i) Zinserträge
j) Erträgnisse aus vereinseigenen Unternehmungen
k) Erträgnisse aus Beteiligungen an Gesellschaften
l) Unterstützung von gleichinteressierten Gruppen
4.) Der Verein kann zur Förderung des Vereinszweckes Gesellschaften gründen oder sich an Gesellschaften beteiligen.
§ 4.
Arten der Mitgliedschaft
1.) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
2.) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich ehrenamtlich voll an der Vereinsarbeit im Sinne der Statuten beteiligen und im Sinne des Vereinszweckes mitarbeiten. Außerordentliche Mitglieder sind solche, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch materielle und finanzielle Hilfe fördern.
§ 5.
Erwerb der Mitgliedschaft
1.) Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen, die volljährig sind, oder juristische Personen sein.
2.) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Ordentliche Mitglieder werden vom Vorstand aus dem Kreis der außerordentlichen Mitglieder berufen. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
3.) Alle ordentlichen Mitglieder sind in der Generalversammlung teilnahme- antrags- und stimmberechtigt. Sie haben alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereines abträglich sein könnte.
4.) Alle außerordentlichen Mitglieder sind teilnahmeberechtigt an der Generalversammlung, jedoch ohne Stimmrecht. Sie haben die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereines abträglich sein könnte.
§ 6.
Beendigung der Mitgliedschaft
1.) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
2.) Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
3.) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
4.) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
§ 7.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
2.) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8.
Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9.
Die Generalversammlung
1.) Die ordentliche Generalversammlung findet alle vier Jahre statt.
2.) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten (siehe § 7 Abs.1 und § 9 Abs. 6) Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
3.) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels SMS oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Handy- Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
4.) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels SMS oder per E-Mail, einzureichen.
5.) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6.) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
7.) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (siehe Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
8.) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9.) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann/die Obfrau. Wenn diese(r) verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10.
Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1.) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
2.) Beschlussfassung über den Voranschlag.
3.) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein.
4.) Entlastung des Vorstandes.
5.) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder.
6.) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.
7.) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.
8.) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11.
Der Vorstand
1.) Der Vorstand besteht aus ordentlichen Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann/der Obfrau, dem Schriftführer und dem Kassier
2.) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
3.) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
4.) Der Vorstand wird vom Obmann/der Obfrau schriftlich oder mündlich einberufen. Ist dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
5.) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Wenn der Vorstand aus nur zwei Personen besteht, muss der gesamte Vorstand anwesend sein.
6.) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Wenn der Vorstand nur aus zwei Personen besteht, muss die Beschlussfassung einstimmig sein.
7.) Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau. Ist diese(r) verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
8.) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (siehe § 11 Abs. 9) und Rücktritt (siehe § 11 Abs. 10).
9.) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
10.) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (siehe § 11 Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12.
Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1.) Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
2.) Vorbereitung der Generalversammlung;
3.) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
4.) Verwaltung des Vereinsvermögens;
5.) Aufnahme und Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
6.) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
§ 13.
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1.) Der Obmann/die Obfrau vertritt den Verein nach außen und führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns/der Obfrau und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns/der Obfrau und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der Generalversammlung.
2.) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 1 genannten Funktionären erteilt werden.
3.) Bei Gefahr in Verzug, ist der Obmann/die Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
4.) Der Obmann/die Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
5.) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
6.) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
§ 14.
Die Rechnungsprüfer
1.) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
2.) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
3.) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs 3, 8, 9 und 10 sowie des § 13 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß.
§ 15.
Das Schiedsgericht
1.) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
2.) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
3.) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16
Auflösung des Vereines
1.) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2.) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
3.) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden. Eine andere Verwendung, insbesondere eine Aufteilung auf die Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
4.) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.